Vereint im Kampf gegen die Geldwäscherei: SRO TREUHAND|SUISSE

14. Februar 2010
Christian Herrmann

Christian Herrmann

Seit über 10 Jahren gibt es das Gesetz gegen die Geldwäscherei. Anfangs 2009 trat eine revidierte Fassung in Kraft. Selbstregulierungsorganisationen (SRO) wie SRO TREUHAND|SUISSE unterstützen aktiv die Umsetzung dieses Regelwerks. Wir beleuchten die Grundlagen für die Mitgliedschaft und zeigen auf, welche Pflichten Treuhänder bei ihrer Arbeit zu beachten haben.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwG)

Die Schweiz hält einen gesunden und integren Finanzplatz für ausserordentlich wichtig. Deshalb unternimmt sie alles, damit er nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird. Nicht umsonst ist unser Land eins der Gründungsmitglieder der Groupe d’action financière (GAFI) und aktiv an deren Arbeit beteiligt. Die GAFI verfolgt das Ziel, international geltende Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei auszuarbeiten und hat dazu 40 Empfehlungen formuliert. Das am 1. April 1998 in Kraft gesetzte Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereigesetz oder GwG) beinhaltet diese Empfehlungen.

Die Entwicklung ging seither jedoch weiter: Im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September erliess die GAFI acht Spezial - Empfehlungen sowie eine weitere für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport. Die Entwicklung der Geldwäscherei, neue Gefahren für den Finanzsektor und die Ausweitung auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung nahm die GAFI 2003 zum Anlass, ihre Empfehlungen total zu revidieren und diese auf Bereiche ausserhalb des Finanzsektors auszudehnen.

Diese überarbeiteten Empfehlungen und die Erkenntnisse aus dem Länderexamen durch die GAFI im Jahre 2005 sowie die Einführung des Finanzmarktaufsichtgesetzes veranlassten schliesslich den Bund zu einer Revision des GwG. Die revidierte Fassung ist seit dem 1.2.2009 in Kraft.

Die Selbstregulierung im GwG

Das GwG sieht nebst der staatlichen Aufsicht explizit eine Selbstregulierung vor. Als Selbstregulierungsorganisationen (SRO) werden Vereinigungen anerkannt, die erstens über ein genehmigtes Reglement verfügen und die ausserdem darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten einhalten. Zudem haben sie sicherzustellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen fachlich und in Bezug auf Unabhängigkeit Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten. Alle SRO unterstehen der Kontrolle durch die FINMA. Deshalb spricht man im Rahmen des GwG von einer dirigierten Selbstregulierung. Insgesamt haben bis heute 12 SRO die Anerkennung erlangt. Eine SRO (SRO Treuhand-Kammer) hat ihre Tätigkeit eingestellt.

SRO TREUHAND|SUISSE

Die SRO TREUHAND|SUISSE hat als letzte im Jahr 2000 die Anerkennung erlangt. Nach der Aufhebung der eben erwähnten SRO Treuhand-Kammer wechselten die meisten angeschlossenen Finanzintermediäre zur SRO TREUHAND|SUISSE. Sie ist damit die einzige Branchen-SRO für Treuhänder. Voraussetzung für den Anschluss an die SRO TREUHAND|SUISSE: eine Mitgliedschaft bei TREUHAND|SUISSE oder der Treuhand-Kammer. Zur Zeit sind ihr rund 600 Finanzintermediäre angeschlossen. Der Vorteil einer Branchen-SRO liegt darin, dass alle angeschlossenen Finanzintermediäre in praktisch identischen Geschäftsfeldern tätig sind und über einen gleichen Ausbildungsstand verfügen. Das ermöglicht der SRO bei der Ausbildung, den Arbeits-Hilfsmitteln und bei der Kontrolle auf die spezifischen Probleme und Bedürfnisse der Branche einzugehen. Von der kontrollierenden Behörde werden auf der anderen Seite vermehrt Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit in der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gestellt.

Welcher Treuhänder ist Finanzintermediär?

Der Geltungsbereich der Finanzintermediation ist im GwG in Art. 2 geregelt. Für Treuhänder tritt insbesondere Art 2, Abs. 3 GwG zu. Er lautet wie folgt:

«Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:

  • a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
  • b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
  • c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
  • d. (aufgehoben)
  • e. Vermögen verwalten
  • f. als Anlageberater Anlagen tätigen
  • g. Effekten aufbewahren oder verwalten.»

Auf eine einfache Formel gebracht gilt das GwG dann für einen Treuhänder, wenn er im Rahmen der Berufsausübung technisch in der Lage ist, über Kundenwerte zu verfügen.

Wer handelt berufsmässig?

Der im Gesetz verwendete Begriff „berufsmässig“ wurde in der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor wie folgt definiert:

Berufsmässig handelt

  • wer mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten einen Erlös von mehr als 20 000 Franken im Kalenderjahr erzielt
  • wer in einem Kalenderjahr dauernde Geschäftsbeziehungen mit mehr als zehn Vertragsparteien aufnimmt oder unterhält
  • wer im Rahmen von dauernden Geschäftsbeziehungen Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten
  • wer im Rahmen von unterstellungspflichtigen Tätigkeiten Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken im Kalenderjahr überschreiten.

Immer wieder Klärungsbedarf

Die offene Formulierung im Gesetzestext „Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen“ hat vor allem in den Anfängen der Umsetzung des Gesetzes zu vielen Abgrenzungsfragen geführt. Die Kontrollstelle hat in verschiedenen Verlautbarungen Präzisierungen vorgenommen. Sie führt auch eine nicht abschliessende Liste der dem GwG unterstellten und nicht unterstellten Tätigkeiten.

Beispiele von unterstellten Tätigkeiten: Geldüberweisungen im Auftrag des Schuldners, Geld- und Wertübertragungen, Organ einer Sitzgesellschaft, Schuldensanierung, Bautreuhänder, Vermögensverwaltung, Aufbewahren von Effekten und Inhaberaktien

Beispiele von nicht unterstellten Tätigkeiten: Inkassotätigkeit, klassische Liegenschaftsverwaltung, fiduziarisches Organ einer operativ tätigen Gesellschaft, Organ einer Holdinggesellschaft, amtlicher Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker

Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs

Erste Pflicht des Finanzintermediärs ist die Identifizierung der Vertragspartei. Er muss diese Partei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei der wirtschaftlich Berechtigte ist, muss er die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.

Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Wirtschaftliche Hintergründe und der Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung sind abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen.

Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und Abklärungen Belege erstellen und aufbewahren. Dies ermöglicht einem fachkundigen Dritten, sich ein Urteil über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bilden.

Der Ernstfall: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Das Bundesamt für Polizei führt eine Meldestelle für Geldwäscherei. Wenn ein Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung (gemäss obiger Definition) stehen, muss er der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten und gleichzeitig die ihm anvertrauten Vermögenswerte sperren.

In der neusten Gesetzesfassung ist die Meldepflicht verschärft worden. Neu muss ein Finanzintermediär auch Meldung erstatten, wenn er die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts abbricht. Dafür wird dem Finanzintermediär bei einer Meldung ein besserer Schutz als bisher gewährt, indem der Haftungsausschluss konkretisiert und die mit der Meldung befassten Personen anonymisiert werden können.

Tätigkeit ohne Bewilligung

Die FINMA hat eine Abteilung Marktaufsicht, die sich damit befasst, Tätigkeiten ohne Bewilligung aufzuspüren. Die vorsätzliche Geschäftsführung von GwG-Mandaten ohne Bewilligung oder Zulassung wird neu mit Freiheitsstrafe geahndet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 250’000 Franken bestraft.

Ausblick

Dem Vernehmen nach prüft die OECD die Frage, ob es möglich ist, die Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei zu definieren. Der internationale Druck bezüglich Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wird also in Zukunft nicht nachlassen. Trotzdem hat der Bund auch in der neusten Gesetzgebung bisher darauf verzichtet, die Empfehlungen Nummer 12 und 16 der GAFI umzusetzen. Diese möchten ausserhalb der Finanzbranche tätige Anwälte, Notare, Berater und Buchhalter (Accountants) den Verpflichtungen zur Identifikation und Meldung unterstellen, wenn sie bei Kauf und Verkauf von Immobilien mitwirken oder bei der Gründung, beim Kauf und Verkauf von Gesellschaften mithelfen. Die Zukunft wird zeigen, wie lange sich die Schweiz hinsichtlich dieser Empfehlungen eine differenzierte Betrachtungsweise leisten kann.

Autor

Christian Herrmann, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Delegierter des Verwaltungsrates der Gewerbe-Treuhand Luzern, Präsident SRO Treuhand Suisse. Für weitere Fragen: www.sro-treuhand-suisse.ch

 
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